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SATZUNG DER FLATOWER VEREINIGUNG (VEREIN ZUR PFLEGE HEIMATLICHEN KULTURGUTES)§
1 Zweck des Vereins Der Verein hat den Zweck, heimatliche Kultur und Bräuche aus dem ehemaligen Kreis Platow und der grenzmärkisch pommerschen Heimat zu pflegen, Kulturgüter zu sammeln und zusammenzutragen und die Tradition des ehemaligen Grenzmarkkreises Flatow zu erhalten, das Wohl der ehemaligen Einwohner des Kreises Flatow zu fördern und beim Suchdienst mitzuwirken, den Zusammenhalt aller Angehörigen des Heimatkreises Flatow durch Unterstützung der Heimattreffen und Zusammenschlüsse auch bei der Jugend zu unterstützen und zu stärken, den geselligen Umgang unter den Mitgliedern zu fördern und die Verbindung mit den Patenschaftsträgern und Freunden der Flatower zu vertiefen. Der
Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse
zu satzungsmäßigen Zwecken. Er ist politisch und konfessionell neutral. §
2 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Flatower
Vereinigung" mit dem Untertitel (Verein zur Pflege des heimatlichen
Kulturgutes). Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gifhorn
einzutragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den
Zusatz "e. V.". Der Sitz des Vereins ist Gifhorn . §
3 Mitgliedschaft und Beitragspflicht Mitglied kann jeder deutsche Staatsbürger, jede
deutsche juristische Person oder Körperschaft werden, wenn sie den Zweck des
Vereins bejaht und unterstützt. Die
Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag durch den Vorstand. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein sowie die Ziele des Vereins erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie können das Stimmrecht ausüben. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Der
Austritt kann nur schriftlich beim Vorstand erklärt werden und wird zum
jeweiligen Jahresende wirksam. Die Austrittserklärung muß bis spätestens
30.11. des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein, sonst läuft die
Mitgliedschaft bis zum Ende des nächsten Jahres. Über den Ausschluß eines
Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der
Ausschluß erfolgt: a)
wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist, b)
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die
Interessen des Vereins, c)
aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Mitgliedern, die der Beitragspflicht nicht nachkommen, ruht das Stimmrecht. Über
die Erhebung einer Aufnahmegebuhr beschließt die Mitgliederversammlung. §
4 Organe Die
Organe des Vereins sind 1.
Die Mitgliederversammlung 2.
Der Vorstand 3.
Der Beirat §
5 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung bestimmt
die Grundsätze der Arbeit. Sie wählt turnusgemäß den Vorstand und schlägt
Beiratsmitglieder vor. Sie wählt für 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Kassenführung und sind der
Mitgliederversammlung verantwortlich, der sie den Prüfungsbericht vorzulegen
haben. Die Mitgliederversammlung tritt alle
2 Jahre zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Bei Bedarf kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muß einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich beim
Vorstand beantragt. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie
beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmung hat zu
erfolgen, wenn ein Drittel der Anwesenden es beantragt. Über
Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muß. §
6 Der Vorstand Der
Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, "
Kassenwart. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung unter Beachtung der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beruft den Beirat. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26, BGB, ist der
1. Vorsitzende (bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende) mit einem weiteren
Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird auf der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 4 Jahre gewählt; er bleibt im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die
Sitzungen finden nach Bedarf, aber wenigstens einmal im Jahr statt. Sie werden
durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter einberufen. Der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann, wenn es für die Beratungen notwendig
erscheint, Mitglieder des Beirates oder der Vereinigung zu den
Vorstandssitzungen einladen. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. §
7 Der Beirat Die Mitglieder des Beirates werden
vom Vorsitzenden in den Beirat berufen. Der Beirat unterstützt den Vorstand in
seinen satzungsgemäßen Aufgaben und Arbeiten. Den Mitgliedern des
Beirates können bestimmte Aufgaben übertragen werden. §
8 Vermögen Der Verein erhält seine Mittel
durch Beiträge der Mitglieder und freiwillige Spenden und Zuwendungen. Alle
Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu gehören
auch die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Heimattreffen, da diese der
Ermittlungen, Erfassung und Erhaltung des heimatlichen Kulturgutes sowie der
Pflege der Heimatsprache dienen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
9 Auflösung des Vereins Die
Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der dreiviertel
Mehrheit aller Mitglieder vorgenommen werden. Gleichzeitig ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen,
welchem gemeinnützigen Zweck das Vereinsvermögen übertragen werden soll. §
10 Inkrafttreten Die
Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1973 in Porta
Westfalica - Barkhausen beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft. Barkhausen,
den 9. 12; 1973 gez. Gerhard Braun gez. Paul Wilke gez. Walter Sabranski gez. Willi Knaak gez. Werner Gründling gez. Hubert Breitzke gez. Gottfried Heyden gez. Kurt Lehmann |