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SATZUNG DER FLATOWER VEREINIGUNG (VEREIN ZUR PFLEGE HEIMATLICHEN KULTURGUTES)

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, heimatliche Kultur und Bräuche aus dem ehema­ligen Kreis Platow und der grenzmärkisch pommerschen Heimat zu pflegen, Kulturgüter zu sammeln und zusammenzutragen und die Tradition des ehe­maligen Grenzmarkkreises Flatow zu erhalten, das Wohl der ehemaligen Einwohner des Kreises Flatow zu fördern und beim Suchdienst mitzuwirken, den Zusammenhalt aller Angehörigen des Heimatkreises Flatow durch Unter­stützung der Heimattreffen und Zusammenschlüsse auch bei der Jugend zu unterstützen und zu stärken, den geselligen Umgang unter den Mitgliedern zu fördern und die Verbindung mit den Patenschaftsträgern und Freunden der Flatower zu vertiefen.

Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse zu satzungsmäßigen Zwecken. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Flatower Vereinigung" mit dem Untertitel (Verein zur Pflege des heimatlichen Kulturgutes). Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gifhorn einzutra­gen. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e. V.". Der Sitz des Vereins ist Gifhorn .

§ 3 Mitgliedschaft und Beitragspflicht

 

Mitglied kann jeder deutsche Staatsbürger, jede deutsche juristische Person oder Körperschaft werden, wenn sie den Zweck des Vereins bejaht und unter­stützt.

Die Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag durch den Vorstand.

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein sowie die Ziele des Vereins erworben haben, können durch Beschluß der Mit­gliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmit­glieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie können das Stimmrecht ausüben.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt kann nur schriftlich beim Vorstand erklärt werden und wird zum jeweiligen Jahresende wirksam. Die Austrittserklärung muß bis spä­testens 30.11. des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein, sonst läuft die Mitgliedschaft bis zum Ende des nächsten Jahres. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluß erfolgt:

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Interessen des Vereins,

c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Grün­den.

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Mit­gliedern, die der Beitragspflicht nicht nachkommen, ruht das Stimmrecht.

Über die Erhebung einer Aufnahmegebuhr beschließt die Mitgliederversamm­lung.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit. Sie wählt turnusgemäß den Vorstand und schlägt Beiratsmitglieder vor. Sie wählt für 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dür­fen. Diese prüfen die Kassenführung und sind der Mitgliederversammlung verantwortlich, der sie den Prüfungsbericht vorzulegen haben.

Die Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schrift­liche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der Anwesenden es bean­tragt.

Über Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muß.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

 1. Vorsitzenden,

dem    2. Vorsitzenden, Geschäftsführer,

 "      Kassenwart.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beruft den Beirat.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26, BGB, ist der 1. Vorsitzende (bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende) mit einem weiteren Vorstandsmit­glied.

 

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 4 Jahre gewählt; er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Die Sitzungen finden nach Bedarf, aber wenigstens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann, wenn es für die Beratungen notwendig erscheint, Mitglieder des Beirates oder der Ver­einigung zu den Vorstandssitzungen einladen. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Beirat

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden in den Beirat berufen. Der Beirat unterstützt den Vorstand in seinen satzungsgemäßen Aufgaben und Arbeiten. Den Mitgliedern des Beirates können bestimmte Aufgaben übertragen werden.

§ 8 Vermögen

Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder und freiwillige Spenden und Zuwendungen. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu gehören auch die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Heimattreffen, da diese der Ermittlungen, Erfassung und Erhaltung des heimatlichen Kulturgutes sowie der Pflege der Heimatsprache dienen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der drei­viertel Mehrheit aller Mitglieder vorgenommen werden.

Gleichzeitig ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen, welchem gemein­nützigen Zweck das Vereinsvermögen übertragen werden soll.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1973 in Porta Westfalica - Barkhausen beschlossen worden. Sie tritt mit so­fortiger Wirkung in Kraft.

Barkhausen, den 9. 12; 1973

gez. Gerhard Braun gez. Paul Wilke gez. Walter Sabranski gez. Willi Knaak gez. Werner Gründling gez. Hubert Breitzke gez. Gottfried Heyden gez. Kurt Lehmann